Satzung

der Nachbarschaftshilfe Seelbach e.V.

§ 1

  1. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lahr den Namen „Nachbarschaftshilfe Seelbach“ mit dem Zusatz „e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Seelbach.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verein

  1. Der Verein „Nachbarschaftshilfe Seelbach e.V.“ will solche Hilfeleistungen unter den Einwohnern der Gemeinde Seelbach vermitteln, die auch durch neben- und ehrenamtliche Kräfte geleistet werden können. Er fördert den Bürgersinn zur Selbsthilfe untereinander, wie er einem christlichen Gemeinwesen entspricht. Insbesondere sieht der Verein seine Aufgaben darin, Alleinstehenden und Familien, Behinderten und Alten eine Hilfe in vorübergehenden Notsituationen anzubieten. Die Hilfe soll zur Fortführung des eigenen Haushalts und zum Verbleib in der eigenen Wohnung beitragen,. Der Verein ergänzt das Hilfsangebot der Sozial- und Dorfhelferinnenstation und kooperiert mit ihnen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des zweiten Teils, dritter Abschnitt der Abgabenordung (AO).
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Geistliche Grundlage des Vereins

  1. Alle Tätigkeiten und Einrichtungen des Vereins sind Werke im Dienst der christlichen Nächstenliebe.
  2. Die Anerkennung dieser Grundlage ist die Voraussetzung für jede Mitarbeit im Verein.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die gewillt sind, die geistliche Grundlage des Vereins anzuerkennen und zu fördern. Die Aufnahme in den Verein geschieht durch Beschluss des Vorstandes.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    a) durch den Tod,
    b) durch schriftliche Erklärung des Austritts gegenüber dem Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres,
    c) durch Ausschluss.
  3. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag gemäß Festsetzung durch die Mitgliederversammlung erhoben, welcher am Anfang des Geschäftsjahres eingezogen wird. Aktive Helfer/Helferinnen sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 5 Vereinsvermögen

  1. Die Mittel zur Erfüllung der in § 2 bestimmten Zwecke erhält der Verein aus den Beiträgen der Mitglieder, aus freiwilligen Zuwendungen und sonstigen öffentlichen oder privaten Zuschüssen sowie aus Spenden.
  2. Der Verein erhebt außerdem für gewährte Dienstleistungen Gebühren, die durch den Vorstand in einer Gebührenordnung festgelegt werden.
  3. Über den Rahmen der vorhandenen oder gewährten Mittel hinaus dürfen keine Zahlungsverpflichtungen vom Vorstand eingegangen werden.
  4. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden unter Angabe der Gründe beantragt.
  3. Die Mitglieder sind zur Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder durch Bekanntgabe im Mitteilungsblatt der Gemeinde Seelbach einzuladen. Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem Mitglied zu unterschreiben ist.
  4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Wahl der Kassenprüfer
  3. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes
  4. Entgegennahme des Rechnungsberichtes
  5. Entlastung des Vorstandes
  6. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (§ 4 Abs. 3)
  7. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  8. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  9. Ausschluss von Mitgliedern
  10. Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, dem Schriftführer, dem Rechner und drei Vorstandsmitgliedern (Beisitzer). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der katholische und evangelische Ortspfarrer sowie der Bürgermeister sind Vorstandsmitglieder Kraft Amtes und können in jedes Vorstandsamt gewählt werden. Für Schriftführer und Rechner sind jeweils Stellvertreter zu wählen, die im jeweiligen Vertretungsfall stimmberechtigt sind.
3. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall auf Einladung eines Stellvertreters, unter Angabe der Tagesordnung zusammen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
4. Der Vorstand hat über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins zu beraten und zu beschließen und für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen.
5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl eines Mitgliedes des Vereins für die laufende Wahlperiode.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Buch- und Kassenführung des Vereins ist alljährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für zwei Jahre gewählte Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen.

§ 11 Satzungsänderungen

Beschlüsse über die Änderung der Satzung müssen in Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit zwei Drittel Mehrheit gefasst werden.
Kommt ein derartiger Beschluss nicht zustande, weil einer Beschlussfassung weniger als die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind, so gilt er bei der nächsten Mitgliederversammlung als angenommen, wenn zwei Drittel der Anwesenden zustimmen.
Zu jeder Beschlussfassung über eine Satzungsänderung muss der Wortlaut vor der Beratung den Mitgliedern mitgeteilt werden.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Für die Auflösung des Vereins gelten die Bestimmungen des §11.
  2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die katholische und die evangelische Kirchengemeinde sowie an die Gemeinde Seelbach in dem Verhältnis, in dem diese Zuschüsse (§ 5 Abs. 1) an den Verein gewährt haben, mit der Verpflichtung, es gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken zuzuführen.

§ 13

Diese Satzung wurde in der Gründungsversammlung des Vereins am 02; April 1992 beschlossen und tritt mit Wirkung der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Seelbach, den 02. April 1992
Der Vorsitzende: gez. Walter Dilger
Die Gründungsmitglieder: 42 Personen